19.03.2014

BFA und IC - einige Anmerkungen

Da es leider immer wieder vorkommt, dass es umfangreiche Unkenntnis über Befähigungsausweise (BFAs) und Internationale Zertifikate (ICs) gibt, wird in diesem Beitrag versucht, etwas Klarheit ins Dunkel zu bringen.

Grundsätzlich ist der Erwerb eines Befähigungsausweises über eine durch das BMVIT per Bescheid autorisierte Prüfungsorganisation möglich. Befähigungsausweise gibt es für Segel- und/oder Motorjachten, je nachdem welche Ausbildung und Prüfung absolviert worden ist. Für die Ausstellung eines BFA sind bestimmte Unterlagen erforderlich, wie im Falle des OeSV hier nachzulesen ist.

Es sind dies:

  1. der vollständig ausgefüllte Antrag
  2. 1 Passfoto
  3. Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises
  4. Einzahlungsbeleg über die Ausstellungskosten laut Kostenbeitragsblatt
  5. Bestätigung/Zertifikat der Prüfung/Prüfungen

Wird ein IC beantragt, sind zusätzlich beizubringen:

  1. der vollständig ausgefüllte IC-Antrag
  2. Einzahlungsbeleg über den behördlich vorgeschriebenen Pauschalbetrag, derzeit 118,30 €, der zur Gänze an die via Donau abgeführt wird
  3. Kursbestätigung Erste-Hilfekurs-16h

Für die Ausstellung eines BFA-Duplikates werden folgende Unterlagen benötigt:

  1. Passfoto
  2. Verlust- oder Diebstahlsanzeige
  3. Einzahlungsbeleg über die Ausstellungskosten laut Kostenbeitragsblatt

Für die Ausstellung eines BFA in Scheckkartenform im Umtauschweg für einen alten „Schein“ werden fol­gende Unterlagen benötigt:

  1. Passfoto
  2. „alter Schein“ im Original
  3. Einzahlungsbeleg über die Ausstellungskosten laut Kostenbeitragsblatt

Grundsätzlich gilt: den Befähigungsausweis bekommt die Antragstellerin/der Antragsteller vom Office des OeSV zugestellt, er wird nicht vernichtet, wie manchmal behauptet wird; die via Donau bekommt nur eine Kopie des Befähigungsausweises, wenn der Antrag zur Ausstellung eines ICs über den OeSV eingereicht wird.

Wird der Antrag für die Ausstellung eines ICs nicht über eine Prüfungsorganisation eingereicht, kann dies nur persönlich bei der via Donau unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises erfolgen.

Im Zusammenhang mit den Befähigungsausweisen ist anzumerken, dass der OeSV BFA Binnen keine Voraussetzung für irgendeinen OeSV BFA Hochsee ist. Wenn ein OeSV BFA Binnen vorhanden ist, erspart sich der Kandidat/die Kandidatin bei einer Hochseetheorieprüfung den Basisstoff (30 Fragen). Andererseits kann der Kandidat/die Kandidatin beim Nichtvorhandensein eines OeSV BFA Binnen beim Basisstoff einen „rechtlichen“ Zusatzteil (10 Fragen) mitbeantworten und benötigt dann für die Ausstellung eines OeSV BFA Bin­nen nur mehr eine Binnenpraxisprüfung. Für Regattateilnehmer ist der OeSV BFA Binnen ein notwendi­ges „Muss“! Es soll aber auch festgehalten werden, dass die solide Binnensegelausbildung mit abschließender Prüfung bei einer unserer lizensierten Ausbildungsstätten www.segelverband.at/ausbildung/ausbildungsstaetten ein unschätzbarer Vorteil für das Hochseese­geln ist. Eine weitere wesentliche Anmerkung zum OeSV BFA Binnen: er kann nicht als Ersatz für eine Theorie- oder Praxisprüfung eines BFA FB1 gelten, weil der Gesetzgeber eindeutig für den Fahrtbereich 1 schreibt:

„Die theoretische Prüfung muss eine Kartenarbeit mit einer dem Fahrtbereich angemessenen Navigationsaufgabe, für die Fahrtbereiche 2 bis 4 jedenfalls einschließlich Stromeinfluss, enthalten.“
„Die praktische Prüfung ist in Form einer Prüfungsfahrt abzuhalten, deren Dauer und Fahrtstrecke entspre­chend dem jeweiligen Fahrtbereich die Beurteilung der Fähigkeiten der Bewerberin bzw. des Bewerbers hin­sichtlich Schiffsführung, allgemeiner Seemannschaft, Navigation, Hafenmanöver und Verhalten in Notfällen (insbesondere Mann-über-Bord-Manöver) bei Tag und bei Nacht erlauben.“
„Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt wor­den ist.“ Da die BFA Binnen – Theorieprüfung keine Navigationsaufgabe enthält, ist sie keine BFA FB1 – Theorieprüfung und daher kann die BFA Binnen – Praxisprüfung auch keine BFA FB1 – Praxisprüfung ersetzen.

Immer wieder gibt es Diskussionen über die Beibringung einer Bestätigung über die Absolvierung eines 16 stündigen Erste-Hilfe-Kurses. Diskussionen mit uns darüber sind nicht zielführend, weil der Gesetzgeber dies so vorgeschrieben hat. Vor allem bei Umschreibungen „älterer Scheine“ taucht oft die Bemerkung auf: „Ich habe vor Jahren so einen Kurs gemacht, finde aber die Bestätigung nicht“. Meine persönliche Meinung dazu ist, dass es wohl kaum schädlich ist, eine „Auffrischung“ nach vielen Jahren vorzunehmen und die grundlegenden Techniken – die sich mit den Jahren zweifelsfrei verändert bzw. verbessert haben – zu aktu­alisieren. Zusätzlich wäre ein freiwilliger Besuch eines einschlägigen Kurses „Erste Hilfe auf See“ dringend anzuraten, da dort praktizierende SeefahrerInnen mit medizinischer Ausbildung einen fundierten Einblick in die für uns wichtigen und notwendigen Bereiche geben. Eine weitere sinnvolle und anzuratende Ergänzung wäre die Teilnahme an einem ISAF-Sicherheitstraining bei dafür zertifizierten Ausbildungsstätten – der si­chere und zielführende Umgang mit Rettungsinsel, Brandlösch- und Notsignalmitteln ist für einen hoffent­lich nie eintretenden Seenotfall eine enorme Erweiterung des Sicherheitsbereiches.

In diesem Zusammenhang kann nicht eindringlich genug darauf hingewiesen werden, dass der Sicherheitsgedanke immer an 1. Stelle stehen sollte – man kann sich damit viel Leid und Ärger ersparen. Die Erinnerung an die Seefahrterlebnisse sollte ungetrübt und positiv sein!

Mit den besten Wünschen zu unbeschwerten und erfreulichen Stunden auf See verbleibt

Das Referat Hochsee des OeSV