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Vor der Prüfung

Ausbildung und Prüfung in der Seefahrt

Die Ausbildung im Seebereich folgt einer klaren Logik: Zuerst die Theorie, dann die ­­­Praxis. Beides greift ineinander und baut aufeinander auf. Ziel ist nicht das bloße Bestehen einer Prüfung, sondern die Fähigkeit, auf See Verantwortung zu übernehmen.

Um einen Befähigungsausweis zu erlangen, ist im FB 1, FB 2 und FB 4 sowohl eine Theorie- als auch eine Praxisprüfung abzulegen. Im FB 3 wird die Praxisprüfung durch Vorlage der Praxisnachweise ersetzt. Der FB 2 kann direkt erworben werden, FB 3 und FB 4 nur als Erweiterung zum vorhergehenden Fahrtbereich.

Die Theorieprüfung im Überblick

Die Theorieprüfung bildet das fachliche Fundament der Seefahrtsausbildung. Sie orientiert sich am Lernzielkatalog der Jachtverordnung und überprüft jenes Wissen, das für das sichere Führen einer Jacht auf See erforderlich ist. Dazu zählen unter anderem Navigation und Kartenarbeit, Gezeiten, Wetterkunde, Seerecht sowie Fragen der Seemannschaft und Sicherheit. 

Geprüft wird anhand des Fragenkatalogs mit Multiple-Choice-Fragen sowie durch Aufgaben zur Karten- und Gezeitenarbeit. Umfang und Schwierigkeitsgrad richten sich nach dem jeweiligen Fahrtbereich.

Fragenteil:

  • FB 1: 50 Fragen Motor- und Segelantrieb
  • Erweiterung FB 1 auf FB 2: 54 Fragen Motor- und Segelantrieb
  • FB 2: 74 Fragen Motor- und Segelantrieb
  • Erweiterung FB 2 auf FB 3: 30 Fragen allgemein
  • Erweiterung FB 3 auf FB 4: 30 Fragen allgemein

Ein wesentlicher Bestandteil der Theorieprüfung ist die Kartenarbeit. Sie umfasst Navigationsaufgaben für den jeweiligen Fahrtbereich und wird je nach Ausbildungsstufe durch Gezeitenaufgaben ergänzt. Mit steigenden Fahrtbereichen nimmt auch hier der Umfang zu.

Karten- und Gezeitenarbeit:

  • FB 1: Keine Karten- und Gezeitenarbeit
  • Erweiterung FB 1 auf FB 2: 6 Kartenaufgaben allgemein, 4 Kartenaufgaben Segelantrieb und 4 Gezeitenaufgaben, jeweils FB 2
  • FB 2: 14 Kartenaufgaben allgemein, 4 Kartenaufgaben Segelantrieb und 4 Gezeitenaufgaben, jeweils FB 2
  • Erweiterung FB 2 auf FB 3: 9 Kartenaufgaben allgemein, 4 Kartenaufgaben Segelantrieb und 5 Gezeitenaufgaben, jeweils FB 3
  • Erweiterung FB 3 auf FB 4: 10 Kartenaufgaben allgemein, 4 Kartenaufgaben Segelantrieb, jeweils FB 3 sowie Planung einer Langfahrt (mind. 1000 Seemeilen) als Hausübung vor der Theorieprüfung
     

Die Theorieprüfung für Segel- und Motorjachten kann gemeinsam abgelegt werden, sofern neben dem allgemeinen Teil auch das Modul Segelantrieb geprüft wird. Prüfungen für mehrere Fahrtbereiche können nicht in einem Schritt absolviert werden. Sie können jedoch unmittelbar hintereinander absolviert werden, sofern die Theorie- und Praxisprüfung für den jeweils niedrigeren Fahrtbereich zuvor positiv abgeschlossen wurde.

Wird ein Prüfungsteil nicht bestanden, muss nicht die gesamte Theorieprüfung wiederholt werden, sondern nur jener Teil, der negativ beurteilt wurde. Auch Teilprüfungen – etwa nur der Fragenteil oder die Karten- bzw. Gezeitenarbeit – sind möglich. Es gibt keine Wartefristen zwischen Teilprüfungen. Alle Prüfungsteile müssen jedoch innerhalb von sechs Monaten erfolgreich abgeschlossen werden, andernfalls verfallen bereits bestandene Teile. Die Anzahl der Prüfungsantritte ist nicht begrenzt.

Zur Vorbereitung auf die Theorieprüfung stellt der OeSV seine Fragensammlungen und Karten- bzw. Gezeitenarbeiten zur Verfügung:

Downloads

OeSV Fragensammlung FB 1 bis FB 4 

  • Fragensammlung_FB1_1.pdf
  • Fragensammlung_FB_FB 2_1.pdf
  • Fragensammlung_FB_fb3_1.pdf
  • Fragensammlung_FB_fb4_1.pdf 

Kartenarbeiten – FB 2 

  • ka201_res.pdf
  • ka202_res.pdf
  • ka203_res.pdf
  • ka204_res.pdf
  • ka205_res.pdf
  • ka206_res.pdf
  • ka207_res.pdf
  • ka208_res.pdf
  • ka209_res.pdf
  • ka210_res.pdf
  • ka211_res.pdf
  • ka212_res.pdf
  • ka213_res.pdf
  • ka214_res.pdf
  • ka215_res.pdf
  • ka216_res.pdf
  • ka217_res.pdf
  • ka218_res.pdf
  • ka219_res.pdf
  • ka220_res.pdf

Tabellen / Arbeitsblätter FB 2 

  • Deviationstabelle
  • FB2 Arbeitsunterlagen

Kartenarbeiten - FB 3 

  • ka301_res.pdf
  • ka302_res.pdf
  • ka303_res.pdf
  • ka304_res.pdf
  • ka305_res.pdf
  • ka306_res.pdf
  • ka307_res.pdf
  • ka308_res.pdf
  • ka309_res.pdf
  • ka310_res.pdf
  • ka311_res.pdf
  • ka312_res.pdf

Tabellen / Arbeitsblätter FB 3 

  • Deviationstabelle
  • FB3 Arbeitsunterlagen
  • Prüfungskarte

Pyrotechnik

  • Fragensammlung_Pyrotechnik

 

Zur Prüfungsanmeldung

Die Praxisprüfung im Überblick

Am Ende der Ausbildung steht die Praxisprüfung – nicht als Hürde, sondern als Zusammenführung dessen, was zuvor auf See gelernt wurde. Sie zeigt, wie Erfahrung, Verantwortung und Können zusammenspielen. Auf See entscheidet sich vieles nicht im Moment der Prüfung, sondern in der Vorbereitung davor: in Seemeilen, Nachtfahrten, Verantwortung als Schiffsführer*in. Die Praxisprüfung setzt genau dort an und macht sichtbar, was zuvor erarbeitet wurde.

Voraussetzungen für den Prüfungsantritt

Um zur Praxisprüfung zugelassen zu werden, müssen die Voraussetzungen des jeweiligen Fahrtbereichs erfüllt sein.

  • FB 1: 50 Seemeilen und 1 Nachtansteuerung
  • FB 2: 500 Seemeilen, 3 Nachtfahrten und 3 Nachtansteuerungen
  • FB 3: Befähigungsausweis FB 2, 1.500 Seemeilen, davon mindestens 500 Seemeilen als Schiffsführer*in, sowie 5 Nachtfahrten und 5 Nachtansteuerungen
  • FB 4: Befähigungsausweis FB 3, 3.500 Seemeilen, davon mindestens 1.000 Seemeilen als Schiffsführer*in, sowie 5 Nachtfahrten und 5 Nachtansteuerungen

Die genannten Anforderungen beziehen sich auf Segeljachten, die über einen Motor verfügen. Praxis auf Segeljachten ohne Motor wird nur teilweise anerkannt. 

Nachweise der seemännischen Praxis

Die erforderliche Praxis ist in folgender Form nachzuweisen:

  • Logbuch bzw. auszugsweise Abschrift des Logbuchs, vom Schiffsführer*in unterfertigt, Seemeilenbestätigung gemäß Anlage 9 der JachtVO, vom Schiffsführer*in und Bewerber*in unterzeichnet
  • Für Seemeilen als Schiffsführer*in*in ist ausschließlich ein Logbuch zulässig

Gesammelte Seemeilen verfallen nicht. Sie können zeitlich unbegrenzt angerechnet werden. Entscheidend ist nur, dass sie spätestens zum Zeitpunkt der praktischen Prüfung vollständig nachgewiesen sind.

Ablauf und Anforderungen der Praxisprüfung

Die Praxisprüfung wird – sofern vorgesehen – in Form einer Prüfungsfahrt durchgeführt. Die Anforderungen unterscheiden sich je nach Fahrtbereich:

  • FB 1: Keine besonderen Anforderungen
  • FB 2: mindestens 3 Stunden, maximal 5 Stunden je Bewerber, mindestens eine Nachtansteuerung je Bewerber
  • FB 3: Keine Praxisprüfung – stattdessen Vorlage der Nachweise der seemännischen Praxis bzw. Seefahrtserfahrung
  • FB 4: Mindestens 250 Seemeilen als ununterbrochene Fahrt, davon mindestens 50 Seemeilen außerhalb des Fahrtbereichs 2, Mindestdauer 3 Tage, mindestens 5 Stunden Prüfungszeit je Bewerber

Der Prüfer beurteilt die im Prüfungsprotoll angeführten Lernziele. Jeder Bewerber muss alle Pflichtmanöver und -fähigkeiten wie z.B. Wenden, Halsen und MOB sowie mind. ein bis drei Lernziele aus den zusätzlichen Fähigkeiten/Fertigkeiten absolvieren. Für eine positive Bewertung müssen alle Pflichtmanöver und -fähigkeiten positiv bewertet werden und 75 % aller insgesamt abgefragten Lernziele. 

Kosten, Anmeldung und Fristen

Die Anmelde-, Bearbeitungs- und Ausstellungsgebühren sind im jeweils aktuellen Kostenbeitragsblatt veröffentlicht.

Gemäß JachtVO 2020 haben Prüfer Anspruch auf Ersatz der durch die Prüfungstätigkeit entstehenden Kosten. Dazu zählen in der Regel Tagesgebühren sowie Reisekosten zum Prüfungsort und retour (siehe Kostenbeitragsblatt des OeSV).

Die Ausbildungsstätte meldet die Praxisprüfung beim Österreichischen Segel-Verband (OeSV) an und übermittelt das von der Bewerberin bzw. vom Bewerber unterfertigte Ansuchen um Zulassung zur Prüfung samt den erforderlichen Unterlagen.

Zwischen Theorie- und Praxisprüfung darf nur ein begrenzter Zeitraum liegen. Die Theorieprüfung darf bei Antritt zur Praxisprüfung bzw. der Vorlage der Nachweise der seemännischen Praxis bzw. Seefahrtserfahrung im Fahrtbereich 3 nicht älter als drei Jahre sein.

Downloads

  • Kostenbeitragsblatt - Seefahrt

 

 

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